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Neu Dokument-ID: 025912

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 178.

idF BGBl. I Nr. 51/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165 und 169 oder des § 171 Abs 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 bei elektronischer Kommunikation bzw. des § 15a Abs. 2 außerhalb der elektronischen Kommunikation.
(BGBl. I Nr. 51/2018)

(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.