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Dokument-ID: 025927
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 178n.
Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs 2 und 3, § 178b Abs 5 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.