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Dokument-ID: 085021
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
§ 23. Gerichtsstand
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.