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Neu Dokument-ID: 025725

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF BGBl. Nr. 2/1959 | Datum des Inkrafttretens 06.04.1959

(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.