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Neu Dokument-ID: 878502

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 242. Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Mit Genehmigung der FMA braucht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Informationen, mit Ausnahme der Beschreibung des Kapitalmanagements, nicht in den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage aufzunehmen, wenn

  1. Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen oder
  2. gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu Dritten eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit in verkehrsüblichem Ausmaß besteht.

(2) Genehmigt die FMA die Nichtveröffentlichung von Informationen gemäß Abs. 1, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und Finanzlage unter Angabe von Gründen anzuführen.