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Neu Dokument-ID: 879536

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 276. Einberufung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens selbst vornehmen.