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Neu Dokument-ID: 879700

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 287. Bezeichnungsschutz

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.