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Neu Dokument-ID: 085030

Vorschrift

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 29b. Schadenregulierungsbeauftragter

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.

(BGBl. I Nr. 34/2015)