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Dokument-ID: 879769
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 313. Anmeldung
Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 310), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.