Neu
Dokument-ID: 879775
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 318. Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 5/2026)