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Dokument-ID: 879780
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 320. Deckungsrückstellung; Deckungsstock
Wer
- den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
- den Vorschriften über die Auffüllung des Deckungsstockes, die Widmung, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
- entgegen § 305 Abs. 2 über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ohne schriftliche Zustimmung des Treuhänders verfügt,
- gegenüber der FMA unrichtige Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
- als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 116 Abs. 6 (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen,
- als Treuhänder entgegen § 305 Abs. 3 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt oder (BGBl. I Nr. 16/2021)
- als Treuhänder entgegen dem § 305 Abs. 7 zumindest grob fahrlässig falsch bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von Vermögenswerten voll erfüllt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA im Falle der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 6 und 7 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.