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Dokument-ID: 025742
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 37.
Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.
(BGBl. I Nr. 34/2012)