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Dokument-ID: 025751
Viertes Kapitel.
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Viertes Kapitel.
Versicherungsvertreter
§ 43.
Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.
(BGBl. I Nr. 16/2018)