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Neu Dokument-ID: 877400

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.

(2) Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.