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Neu Dokument-ID: 085000

Vorschrift

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Anzeigepflicht

idF BGBl. Nr. 651/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1994

(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen

  1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
  2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
  3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.