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Neu Dokument-ID: 877442

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Kapitalanlage

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:

  1. Schuldverschreibungen;
  2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
  3. Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
  4. Darlehen;
  5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
  6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.