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Dokument-ID: 877303
Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
2. Produktehaftpflichtrisiko
| Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: | |
| 1 | Begriffsbestimmungen Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. |
| 2 | Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme |
| 2.1 | Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. |
| 2.2 | Art.2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. |
| 3 | Versicherungsschutz für unbewusste Exporte |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
| 3.1 | Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.3, Pkt.1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. |
| 3.2 | Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. |
| 4 | Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) |
| 4.1 | Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art.1 und Art.7, Pkt.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um |
| 4.1.1 | Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar |
| 4.1.1.1 | wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; |
| 4.1.1.2 | wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; |
| 4.1.1.3 | wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-dukt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; |
| 4.1.1.4 | wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; |
| 4.1.1.5 | wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. |
| 4.1.2 | Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar |
| 4.1.2.1 | wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; |
| 4.1.2.2 | wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; |
| 4.1.2.3 | wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; |
| 4.1.2.4 | wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. |
| 4.1.3 | Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Ver-sicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten. |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, | |
| 4.1.3.1 | wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. |
| 4.1.4 | Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und zwar |
| 4.1.4.1 | wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte; |
| 4.1.4.2 | wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten; |
| 4.1.4.3 | wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; |
| 4.1.4.4 | wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen; |
| 4.1.4.5 | wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. |
| 4.2 | Besondere Regelungen für Fälle des Pkt.4.1 |
| 4.2.1 | Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB, die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung“ ge-nannt). |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt weiters: | |
| 4.2.2 | Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch sinngemäß Anwendung. |
| 4.2.3 | Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens ...... Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. |
| 4.2.4 | Serienschaden Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. |
| 4.2.5 | Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall ...... % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB. |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: | |
| 5 | Ausschlüsse vom Versicherungsschutz |
| 5.1 | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4 |
| 5.1.1 | Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art.7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9 der AHVB wird besonders hingewiesen; |
| 5.1.2 | Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; |
| 5.1.3 | Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; |
| 5.1.4 | Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; |
| 5.1.5 | Ansprüche aus |
| 5.1.5.1 | Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seil-bahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; |
| 5.1.5.2 | Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; |
| 5.1.5.3 | Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. |
| 5.2 | Nur in den gemäß Pkt.4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. |