A.1. | Besondere Bedingungen zu versicherten Gefahren, Schäden, Sachen und Kosten (Feuer) |
A 001 | Trocken- und Erhitzungsanlagen (F) |
| Schäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht. |
A 002 | Räucheranlagen (F) |
| Schäden an Räucheranlagen und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausbricht. |
| Die Räucheranlage muss den behördlichen Vorschriften entsprechend gebaut und so eingerichtet sein, dass etwa herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann. |
A 003 | Glühendflüssige Schmelzmassen (F) |
| 1. | Abweichend von Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren Behältnissen oder Leitungen auch ohne Brand versichert. Schäden an diesen Behältnissen oder Leitungen selbst sind ebenfalls versichert. Nicht versichert sind jedoch Schäden an feuerfesten Materialien im Inneren der Behältnisse oder Leitungen, Schäden an der Durchbruchstelle, sowie Schäden an den Schmelzmassen selbst. | 2. | Aufheizkosten, Anheizkosten, Antemperkosten und ähnliche Kosten sind nicht versichert. | 3. | Der Versicherungsnehmer hat von jedem ersatzpflichtigen Schaden einschließlich der dazugehörigen Abbruch- und Aufräumkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Entsorgungskosten den vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen. |
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A 004 | Indirekter Blitzschlag - Wohngebäude (F) |
| Abweichend von Artikel 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert. |
| Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür besonders vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an - der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör
- den elektrischen Teilen der unter Punkt 1. der Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von Wohngebäuden (ZBF-WG) genannten sonstigen Baubestandteile
- den elektrischen Teilen des unter Punkt 2. der ZBF-WG genannten Gebäudezubehörs.
Nicht versichert sind - Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
- Folgeschäden aller Art
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen.
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A 005 | Indirekter Blitzschlag - Landwirtschaftliche Betriebe (F) |
| Abweichend von Artikel 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert. |
| Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür besonders vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an - der gesamten Elektroinstallation samt Zubehör
- den elektrischen Teilen der unter Punkt 1.1., 1. Absatz der Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von landwirtschaftlichen Betrieben (ZBF-LDW) genannten sonstigen Baubestandteile
- den elektrischen Teilen des unter Punkt 1.1., 2. Absatz der ZBF-LDW genannten Gebäudezubehörs von Wohngebäuden
- landwirtschaftlich genutzten Elektromotoren und den elektrischen Teilen von landwirtschaftlich genutzten Maschinen.
Nicht versichert sind - Schäden an allen nicht landwirtschaftlich genutzten angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
- Folgeschäden aller Art
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen.
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A 006 | Indirekter Blitzschlag - Industrielle, gewerbliche und sonstige Betriebe (F) |
| Abweichend von Artikel 2, Punkt 5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind auch Schäden durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert. |
| Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt bis zur dafür besonders vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an der gesamten Licht- und Kraftstrominstallation sowie an angeschlossenen Stromzählern und FI-Schaltern. Nicht versichert sind - Schäden an allen sonstigen versicherten Sachen
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
- Folgeschäden aller Art
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen.
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A 007 | Schäden an Seilen von Seilbahnen und Sesselliften (F) |
| Der Versicherungswert von Seilen ist jedenfalls der Zeitwert. Schäden an Seilen durch Blitzschlag sind nur dann versichert, wenn das Seil durch einen Blitzschlag so beschädigt wird, dass es für seine Funktion nach den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unverwendbar wird. Alle Schäden, die an Seilen durch andere atmosphärische Entladungen entstehen, gelten als Betriebsschäden und sind nicht versichert. |
A 008 | Sprengstoffexplosion (F) |
| Abweichend von Punkt 2.1. der Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben (ZBF-IG) sind Schäden durch Sprengstoffexplosion versichert. |
A 009 | Radioaktive Isotope (F) |
| 1. | Abweichend von Artikel 2, Punkt 9.5. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch radioaktive Isotope, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), versichert, und zwar nur dann, wenn - das Schadenereignis am Versicherungsort eintritt und
- die die Kontamination verursachenden radioaktiven Isotope versicherte Sachen oder deren Teile sind.
| 2. | Soweit - Feuerlöschkosten (Artikel 3, Punkt 2.2.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung / AFB),
- Bewegungs- und Schutzkosten (AFB, Artikel 3, Punkt 2.2.2.),
- Abbruch- und Aufräumkosten (AFB, Artikel 3, Punkt 2.2.3.),
- Entsorgungskosten (AFB, Artikel 3, Punkt 2.2.4.)
gemäß Besonderer Bedingung Nr. A 010 (ohne Erdreich) oder Besonderer Bedingung Nr. A 011 (mit Erdreich) versichert sind, werden auch Mehrkosten ersetzt, die wegen eines Schadens durch radioaktive Isotope gemäß Punkt 1. aufgrund behördlicher Anordnung anfallen. |
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A 010 | Entsorgungskosten ohne Erdreich (F) |
| 1. | Bis zu der für Entsorgungskosten besonders vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung versichert. | 1.1. | Diese Kosten müssen verursacht werden durch - eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und
- am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen.
| 1.2. | Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. | 1.3. | Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Erdreich, Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. | 1.4. | Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt. | 1.5. | Entstehen Entsorgungskosten für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre. | 2. | Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe,
- Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
| 2.1. | Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu verstehen. | 3. | Abfuhrkosten sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung. | 4. | Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problemstoffe oder Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. | 4.1. | Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme nach Punkt 1. unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird. | 5. | Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. |
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A 011 | Entsorgungskosten mit Erdreich (F) |
| 1. | Bis zu der für Entsorgungskosten besonders vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung versichert. | 1.1. | Diese Kosten müssen verursacht werden durch - eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und
- am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen und/oder am Versicherungsort befindliches Erdreich.
| | 1.2. | Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. | | 1.3. | Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. | | 1.4. | Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen oder Erdreich werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen und das Erdreich ersetzt. | | 1.5. | Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre. | | 1.6. | Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | | 2. | Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe,
- Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
- kontaminiertes Erdreich
angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. | | 2.1. | Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu verstehen. | | 2.2. | Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive Isotope) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 252/90 geboten ist. | | 3. | Abfuhrkosten sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung. | | 4. | Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall oder Problemstoffe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes Erdreich, i.S. des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. | | 4.1. | Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme nach Punkt 1. unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird. | | 5. | Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. |
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| A 012 | Fahrzeuge ruhend (F) |
| Die in der Polizze bezeichneten Fahrzeuge sind in ruhendem Zustand an dem in der Polizze genannten Versicherungsort versichert. Schäden, die durch Inbetriebsetzen des Motors – auch im Einstellraum – entstehen, sind nicht versichert. |
| A 013 | Fahrzeuge ruhend und fahrend (F) |
| Die in der Polizze bezeichneten Fahrzeuge sind in ruhendem oder fahrendem Zustand innerhalb Europas im geographischen Sinn versichert. |