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Neu Dokument-ID: 875864

Vorschrift

Sachversicherung - Allgemeine Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Zahlung der Entschädigung

idF ABS 2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es gilt § 11 VersVG.
Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten (z.B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen).