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Neu Dokument-ID: 879423

Vorschrift

Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Sachverständigenverfahren

idF AFB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2001

Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:

  1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der Reste enthalten.
  2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.