Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 13
Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).
Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den Inhaber der Urkunde wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Der Inhalt der Urkunde gilt vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen.