Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 15
Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.
(2) Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.
(3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere Gefahr verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).