Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 17
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:
| 1. | Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. |
| 2. | Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. |
| 3. | Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. |
| 4. | Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. |
| 5. | Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Haltung oder Verwendung von |
| 5.1. | Luftfahrzeugen, |
| 5.2. | Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 12, Punkt 1.10.), |
| 5.3. | Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. |
| 6. | Schäden, die zugefügt werden |
| 6.1. | dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; |
| 6.2. | Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt). |
| 7. | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an |
| 7.1. | Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2.); |
| 7.2. | beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; |
| 7.3. | jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. |
| 8. | Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). |