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Neu Dokument-ID: 879142

Vorschrift

Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Nicht versicherte Schäden

idF AFB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2001

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:

1.

Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt werden;

2.

Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;

3.

Sengschäden;

4.

Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung).

 

Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten;

5.

Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag);

6.

Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen;

7.

Schäden durch Projektile aus Schusswaffen;

8.

Schäden durch Unterdruck (Implosion);

9.

Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von

9.1.

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;

9.2.

inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;

9.3.

allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1. und 9.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;

9.4.

Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;

9.5.

Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.

Zu den Punkten 1. bis 8. gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert.

Zu den Punkten 2., 3., 4., 6., 7. und 8. gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.

Zu Punkt 9. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.