Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
Artikel 21
Obliegenheiten
| 1. | Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage), bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. |
| 2. | Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des§ 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage), bewirkt, werden bestimmt: | |
| 2.1. | Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen. |
| 2.2. | Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. |
| 2.3. | Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. |
| 2.4. | Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind uns alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. |
| 2.5. | Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. |
| 2.6. | Ist auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person in ein Spital (Art.11, Pkt.2, Spitalgeld) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden. |
| 2.7. | Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind uns die Originalbelege zu überlassen. |