© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 973522

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 21
Sachverständigenverfahren

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.

(2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei in geschriebener Form unter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.

(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.

(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.

(5) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.

(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.