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Neu Dokument-ID: 879457

Vorschrift

Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten

idF ABG 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2001

1.

Versicherte Sachen

 

Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen.

2.

Versicherte Kosten

 

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:

2.1.

Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl.

2.2.

Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.

2.3.

Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge.