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Dokument-ID: 879145
Artikel 4
Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)
Artikel 4
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsvertrag.