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Dokument-ID: 879459
Artikel 5
Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß instand zu halten.
Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.