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Neu Dokument-ID: 875856

Vorschrift

Sachversicherung - Allgemeine Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Überversicherung; Doppelversicherung

idF ABS 2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.
(2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs-summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
(3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.