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Dokument-ID: 879461
Artikel 7
Glasversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABG 2001)
Artikel 7
Versicherungswert
Als Versicherungswert der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2.