Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 8
Verschulden
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.