C. | Besondere Bedingungen - Sicherheitsvorschriften allgemein (Feuer- und Feuer-BU) |
C 001 | Betriebsstillegung (F+FBU) |
| 1. | Alle stillgelegten Betriebsanlagen sind gründlich zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen. Der Kraftstrom ist abzuschalten. | 2. | Alle vertraglich vereinbarten Sicherheitseinrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und aktiviert erhalten werden. | 3. | Jede Wiederaufnahme des Betriebes stellt eine Gefahrerhöhung dar, die nach Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) anzeigepflichtig ist. Der Betrieb gilt als aufgenommen, wenn auch nur ein Teil der Betriebsanlagen in Tätigkeit gesetzt wird. | 4. | Vor Wiederaufnahme des Betriebes sind die Betriebsanlagen nach den Regeln der Technik in einen betriebsfähigen Zustand zu bringen. Dauert der Betriebsstillstand länger als ein Jahr, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung der bestehenden elektrischen Einrichtungen durchzuführen und der Prüfungsbefund dem Versicherer vorzulegen. | 5. | Die Vorschriften gemäß Punkt 1., 2. und 4. gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. |
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C 002 | Wächter mit Kontrollsystem (F+FBU) |
| Es ist vereinbart, dass die Betriebsanlage durch eine geeignete und zuverlässige Person während der Nacht, an Ruhetagen und während der Ruhepausen, die länger als 3 Stunden dauern, ständig bewacht wird. Dem Wächter sind bestimmte Rundgänge vorzuschreiben; die Einhaltung der vorgeschriebenen Rundgänge durch den Wächter ist durch ein einwandfreies Kontrollsystem zu gewährleisten. Mit dieser Bewachung kann auch ein Organ einer behördlich zugelassenen Wachgesellschaft betraut werden, sofern die Bewachung gemäß den obengenannten Vorschriften ausgeübt wird. Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Auflassung oder Einschränkung der mit dieser Besonderen Bedingung vereinbarten Bewachung stellt auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
C 003 | Durchgehender Schichtbetrieb (F+FBU) |
| Es ist vereinbart, dass ein durchgehender Schichtbetrieb stattfindet. Für jene Zeiträume, in denen nicht gearbeitet wird und die länger als 3 Stunden dauern, ist die Bewachung durch einen Wächter wie folgt vereinbart: Die Betriebsanlage wird durch eine geeignete und zuverlässige Person ständig bewacht, der bestimmte Rundgänge vorgeschrieben sind. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Rundgänge durch den Wächter ist durch ein einwandfreies Kontrollsystem zu gewährleisten. Mit dieser Bewachung kann auch ein Organ einer behördlich zugelassenen Wachgesellschaft betraut werden, sofern die Bewachung gemäß den obengenannten Vorschriften ausgeübt wird. Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Auflassung oder Einschränkung der mit dieser Besonderen Bedingung vereinbarten Maßnahmen stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
C 004 | Löschwasserversorgung (F+FBU) |
| Es ist vereinbart, dass sich am Versicherungsort oder in unmittelbarer Nähe entweder eine frostsichere Hydrantenanlage (dynamischer Überdruck mindestens 5 bar) mit ausreichend vielen Anschlüssen und C-Druckschläuchen oder Löschwasserbezugsstellen mit mindestens 100 m3 Wasser und am Versicherungsort mindestens eine Tragkraftspritze (Fördermenge mindestens 800 Liter pro Minute) und B-Saugschläuche sowie C-Druckschläuche in ausreichender Anzahl befinden. Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Auflassung oder Einschränkung dieser vereinbarten Löschwasserversorgung stellt auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
C 005 | Brandschutzbeauftragter (F+FBU) |
| Es gilt vereinbart, dass für die versicherte Betriebsanlage für die gesamte Vertragsdauer eine geeignete Person als Brandschutzbeauftragter bestellt ist. Für den Brandschutzbeauftragten ist eine vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs anerkannte Ausbildung und die periodisch erforderliche Weiterbildung nachzuweisen. Dieser Brandschutzbeauftragte muss: 1. | eine Brandschutzordnung ausarbeiten; | 2. | einen Brandschutzplan ausarbeiten; | 3. | das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall festlegen; | 4. | ein Brandschutzbuch führen; | 5. | die Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsvorschriften gemäß Punkt 4. der Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben (ZB F IG) überwachen; | 6. | regelmäßig Eigenkontrollen der Brandsicherheit des Betriebs durchführen und die Behebung der dabei festgestellten Mängel veranlassen und überprüfen; | 7. | alle brandgefährlichen Tätigkeiten ausnahmslos überwachen; | 8. | die Betriebsangehörigen in brandschutztechnischer Hinsicht unterweisen und ausbilden; | 9. | die Betriebsleitung in brandschutztechnischer Hinsicht laufend, insbesondere bei Änderungen und Erweiterungen des Betriebs beraten. |
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| Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen Brandverhütungsstelle, in Wien dem Institut für Technische Sicherheit (ITS), schriftlich bekannt zu geben. Mit der Brandverhütungsstelle (dem ITS) sind notwendige Maßnahmen (z.B. Ausbildung nach der TRVB O 117 00, Brandschutz) zu vereinbaren. Die Anerkennung des Brandschutzbeauftragten wird von der Brandverhütungsstelle dem Versicherer schriftlich bestätigt. Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Auflassung der Einrichtung des Brandschutzbeauftragten, die Nichterfüllung seiner Aufgaben sowie die Verletzung der übrigen in dieser Besonderen Bedingung vereinbarten Maßnahmen stellen auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinn des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
C 006 | Betriebsfeuerwehr (F+FBU) |
| Vereinbart ist das Vorhandensein einer Betriebsfeuerwehr, die vom zuständigen Landesfeuerwehrkommando hinsichtlich ihrer Stärke, Ausrüstung und Ausbildung anerkannt ist und ununterbrochen, d.h. Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen Bereitschaftsdienst leistet. Die angeführten Voraussetzungen (Stärke, Ausrüstung, Ausbildung und Bereitschaftsdienst) müssen vom zuständigen Landesfeuerwehrkommando schriftlich bestätigt sein. Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Auflassung oder Einschränkung der durch diese Besondere Bedingung vereinbarten Betriebsfeuerwehr stellt auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
C 007 | Brandmeldeanlagen (F+FBU) |
| 1. | Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen gemeinsam herausgegebenen "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) S 123 - Brandmeldeanlagen" in der jeweils gültigen Fassung sind vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs anerkannt. Sie können jederzeit beim Versicherer oder bei der zuständigen Brandverhütungsstelle, in Wien dem Institut für Technische Sicherheit (ITS), angefordert werden. | 2. | Es ist vereinbart, dass die in der Polizze bezeichneten Bereiche durch eine Brandmeldeanlage geschützt werden, die gemäß diesen Richtlinien errichtet, von der zuständigen Brandverhütungsstelle abgenommen, gewartet, instandgehalten und betrieben wird. | 3. | Insbesondere ist vereinbart, dass | 3.1. | mit einem Fachunternehmen ein entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen und dieser dem Versicherer unaufgefordert vorgelegt wird; | 3.2. | die Anlage dauernd aktiviert ist. | 3.3. | dem Versicherer Störungen der Anlage, auch wenn dadurch die Anlage nur teilweise oder nur kurzzeitig unwirksam wird, sofort gemeldet und die Anlage unter Beachtung von angemessenen Vorsichtsmaßnahmen möglichst schnell wieder instandgesetzt wird; | 3.4. | während der Betriebszeiten die Kontrolle und Bedienung der Anlage durch einen geeigneten Betriebsangehörigen sichergestellt ist; | 3.5. | für die Anlage ein Kontrollbuch eingerichtet wird; | 3.6. | aufgetretene Alarm- und/oder Störanzeigen der Anlage in das Kontrollbuch eingetragen werden, wobei bei den Alarmanzeigen zu vermerken ist, ob es eine echte oder falsche Alarmanzeige war; | 3.7. | die anlässlich der Überprüfung der Anlage durch die zuständige Brandverhütungsstelle (das ITS) festgelegten Kontrollen täglich, ausgenommen an arbeitsfreien Tagen, durchgeführt und die Ergebnisse dieser Kontrollen in das Kontrollbuch eingetragen werden; | 3.8. | an der Anlage Änderungen jeglicher Art nur vom Errichter oder einem anderen Fachunternehmen vorgenommen und diese Änderungen dem Versicherer, der abnehmenden akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle und der zuständigen Brandverhütungsstelle (dem ITS) mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt gegeben werden; | 3.9. | festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden; | 3.10. | allseitig ein Raum von 50 cm von den Brandmeldern von Lagerungen und Gegenständen aller Art freigehalten wird; | 3.11. | die gesamte Anlage in Abständen von höchstens zwei Jahren, jedenfalls aber auf jederzeitige schriftliche Anforderung des Versicherers, durch die zuständige Brandverhütungsstelle (dem ITS), wenn notwendig von einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle revidiert, die dabei allenfalls festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt werden und dies durch einen Überwachungsbericht einer akkreditierten Prüfoder Überwachungsstelle oder eine Bestätigung der zuständigen Brandverhütungsstelle (des ITS) nachgewiesen wird; | 4. | Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. | 5. | Die Auflassung oder Einschränkung des vereinbarten Schutzes durch die Brandmeldeanlage stellt auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
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C 008 | Löschanlagen (F+FBU) |
| 1. | Die von den österreichischen Brandverhütungsstellen und vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband (entsprechend den Richtlinien des Comité Europèen des Assurances - CEA) gemeinsam herausgegebenen - technischen Richtlinien für Sprinkler-, Gaslösch- oder Schaumlöschanlagen;
- Richtlinien für den Betrieb und die Instandhaltung von Sprinkleranlagen;
- Richtlinien für den Betrieb und die Instandhaltung von Trockenpulver- und CO2- Löschanlagen
in der jeweils gültigen Fassung sind vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs anerkannt. Sie können jederzeit beim Versicherer oder beim Institut für Technische Sicherheit (ITS) angefordert werden. | 2. | Es ist vereinbart, dass die in der Polizze bezeichneten Bereiche durch eine Löschanlage geschützt werden, die gemäß diesen Richtlinien errichtet, vom ITS abgenommen, gewartet, instandgehalten und betrieben wird. | 3. | Der Schutzwert der Löschanlage wurde vom ITS gemäß den oben angeführten Richtlinien aufgrund der durchgeführten Risikobeurteilung festgelegt und ist im Löschanlagenpass ausgewiesen. Die Erstellung des Schutzwertes ist ein genereller Auftrag an das ITS, sie erfolgt nach Abnahme der Anlage und wird nach jeder Revision aktualisiert. Die Löschanlagenpassnummer dieser Löschanlage ist in der Polizze ausgewiesen. Der Schutzwert der Anlage wird in 6 Stufen eingeteilt: - voller Schutzwert
- verminderter Schutzwert
- eingeschränkter Schutzwert
- Schutzwert äquivalent einer „Erweiterten automatischen Löschhilfe“
- Schutzwert äquivalent einer Brandmeldeanlage
- kein Schutzwert
| 4. | Es ist vereinbart, dass die Löschanlage und die durch sie geschützten Bereiche auf Verlangen des Versicherers jederzeit, spätestens aber nach den vom ITS festgelegten risikoabhängigen Zeiträumen revidiert werden. | 5. | Weiters ist vereinbart, dass | 5.1. | die Löschanlage und die durch sie geschützten Bereiche dauernd in dem mit dem Versicherer vereinbarten Zustand erhalten werden; | 5.2. | die Löschanlage dauernd aktiviert ist; | 5.3. | dem Versicherer Störungen der Anlage, auch wenn dadurch die Anlage nur teilweise oder nur kurzzeitig unwirksam wird, sofort gemeldet und die Anlage unter Beachtung von angemessenen Vorsichtsmaßnahmen möglichst schnell wieder instandgesetzt wird; | 5.4. | während der Betriebszeiten die Kontrolle und Bedienung der Anlage durch einen geeigneten Betriebsangehörigen sichergestellt ist. Dieser muss vom Anlagenerrichter oder einem anderen Fachunternehmen nachweislich eingeschult sein; | 5.5. | für die Anlage ein Kontrollbuch eingerichtet wird; | 5.6. | die Steuerzentrale der Löschanlage einmal täglich einer Sichtkontrolle unterzogen und das Ergebnis der Sichtkontrolle in das Kontrollbuch eingetragen wird; | 5.7. | die Löschanlage einmal wöchentlich nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien kontrolliert und das Ergebnis der Kontrolle im Kontrollbuch protokolliert wird; | 5.8. | an der Anlage Änderungen jeglicher Art nur vom Errichter oder einem anderen Fachunternehmen vorgenommen und diese Änderungen dem Versicherer und dem ITS mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt gegeben werden; | 5.9. | festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden; | 5.10. | ein den Richtlinien entsprechender Bereich um die Löschdüsen von Lagerungen und Gegenständen aller Art freigehalten wird. | 6. | Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. | 7. | Die Auflassung oder Einschränkung des vereinbarten Schutzes durch die Löschanlage stellt auch eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) dar. |
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