13.3 Verdienstentgang
Allgemeines
Verdienstentgang steht dem Geschädigten sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu. Umfasst sind alle Vermögensnachteile aus dem unfallbedingten Entfall von Einkommen, aber auch der Verlust von erweislichen Aufstiegschancen. Verdienstentgang steht bei jeder Körperverletzung zu, es muss sich nicht um eine dauerhafte handeln. Für die Ersatzpflicht des Schädigers reicht leichtes Verschulden. Nur bei grobem Verschulden ist allerdings der entgangene Gewinn zu ersetzen. Verdienstentgang ist die Verhinderung aus der sonst sicher zu erwartenden Erwerbsmöglichkeit, wohingegen entgangener Gewinn vorliegt, wenn ein einmaliges, günstiges Geschäft nicht geschlossen werden kann. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 132 mwN.]