© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 879856

Vorschrift

Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Einseitige Vertragsbeendigung durch den Versicherer

idF KV-MusterAVB 09/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

(1) Der Versicherer hat nur in folgenden Fällen das Recht den Vertrag einseitig zu beenden:

  • Prämienzahlungsverzug gemäß § 10 Abs. 5 und 6
  • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 11
  • in Folge der Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13 (4)
  • schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten gemäß dem nachfolgenden (2).

(2) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht, oder zu erschleichen versucht, oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht Folge leistet.