Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)
§ 15. Sonstige Beendigungsgründe
(1) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person.
(3) Der Versicherungsvertrag endet ferner durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmer oder des Versicherten ins Ausland, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten sinngemäß. Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem er sich niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.