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Neu Dokument-ID: 025877

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 158e.

idF BGBl. I Nr. 34/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012

(1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs 2 und 3, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach § 158d Abs 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich und in geschriebener Form auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
(BGBl. I Nr. 34/2012)

(2) Die Vorschrift des Abs 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs 2 ist entsprechend anzuwenden.