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Dokument-ID: 025878
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 158f.
Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.