Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung – Allgemeine Bedingungen (KV-MusterAVB)
§ 2. Abschluss des Versicherungsvertrages
(1) Versicherungsnehmer kann nur eine Person sein, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
(2) Der Antragsteller ist sechs Wochen an seinen Antrag gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung, bzw. mit der Absendung des Antrages.
(3) Die Annahme des Antrages kann auch von einer ärztlichen Untersuchung oder von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Die Kosten trägt der Antragsteller.
(4) Über die Antragsannahme entscheidet die Geschäftsleitung des Versicherers. Anträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller „/in geschriebener Form/je nach Vereinbarung“ mitzuteilen. Mit der Zustellung (Aushändigung) des Versicherungsscheines oder einer „en“ Annahmeerklärung „in geschriebener Form/je nach Vereinbarung“ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen.
(5) Bei neugeborenen Kindern, für die eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der sozialen Krankenversicherung nicht besteht und auch nicht begründet werden kann, verzichtet der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung unter folgenden Voraussetzungen auf das Recht der Ablehnung (§ 2 Abs. (4)) und auf einen Leistungsausschluss gemäß § 6 Abs. (1) und (2).
- Die Eltern des Kindes (ein Elternteil, wenn der andere Elternteil pflichtversichert ist) müssen seit mindestens drei Monaten nach Tarifen versichert sein, die dem für das Kind beantragten Versicherungsschutz entsprechen.
- die Mitversicherung des Kindes muss innerhalb eines Monates nach der Geburt mit Wirkung ab dem Geburtsmonat beantragt werden;
- wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter … Jahren im Anschluss an die Versicherung der Eltern (eines Elternteiles) schon mitversichert sein.