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Dokument-ID: 085027
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
§ 28. Urteilswirkung
Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.