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Dokument-ID: 879810
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 334. Schrittweise Einführung von Solvabilität II
(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
- ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
- der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
- von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
- von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
- von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
- ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
- eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
- der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
- der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337
entscheiden.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
- die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
- die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
- ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
- über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,
- die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,
- egebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
- über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,
- die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und
- gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.