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Dokument-ID: 025779
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 68a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs 1 und 2, des § 58 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.