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Dokument-ID: 025759
ZWEITER ABSCHNITT
Erstes Kapitel.
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
ZWEITER ABSCHNITT
Schadensversicherung
Erstes Kapitel.
Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.
I. Inhalt des Vertrages.
§ 49.
Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten.