Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
1 | Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der |
1.1 | Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); |
1.2 | Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. |
2 | Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen |
2.1 | der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; |
2.2 | sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; |
2.3 | sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. |
3 | Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der |
3.1 | Innehabung oder Verwendung von |
3.1.1 | Zuschauertribünen und -anlagen; |
3.1.2 | Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. |
3.2 | Haltung oder Verwendung von |
3.2.1 | Tieren; |
3.2.2 | Wasserfahrzeugen. |
3.3 | Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben. |
4 | Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung. |