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Neu Dokument-ID: 877276

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

15. Feuer- und Wasserwehren

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

  1. Abschnitt B, Z.14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
  2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
    Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art.3 auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
  4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
  5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
  6. Abschnitt A, Z.3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.