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Dokument-ID: 877287
Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)
21. Politische Gemeinden
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: | |
| 1 | Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadener-satzverpflichtungen der Gemeinde |
| 1.1 | aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen o-der industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung); |
| 1.2 | aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung); |
| 1.3 | aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung); |
| 1.4 | aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. |
| 2 | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen. |
| 3 | Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB. |
| 4 | Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung. |