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Neu Dokument-ID: 085006

Vorschrift

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag

§ 11. Rechtsstellung der mitversicherten Personen

idF BGBl. Nr. 651/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1994

(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.

(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.