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Dokument-ID: 878533
Artikel 17
Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
ABSCHNITT C: BEGRENZUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Artikel 17
Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht Unfälle:
| 1. | die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; |
| 2. | die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; |
| 3. | bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen; |
| 4. | die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; |
| 5. | die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen; |
| 6. | durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; |
| 7. | die mittelbar oder unmittelbar |
| - | durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, |
| - | durch Kernenergie, |
| - | oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes, |
| - | außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren, verursacht werden; |
| 8. | die die versicherte Person infolge “einer Bewusstseinsstörung” oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; |
| 9. | durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. |