Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)
ANHANG 1 Unverbindliche Muster für abweichende Vereinbarungen:
1. | Allgemein Nachdeckung Klausel
Selbstbehalt Klausel
Deckung im Ermittlungsverfahren Klausel Im Straf-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer über den gem. Artikel 17.2.2., 18.2.2. oder 19.2.2. ARB vereinbarten Versicherungsschutz hinaus Kosten im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage bis max. ... % der Versicherungssumme. In Fällen, in denen über den Versicherungsnehmer Untersuchungshaft verhängt wurde, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme, inklusive der Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger. Deckung für LMSVG – Gegenproben Klausel Im Straf-Rechtsschutz gem. Art. 19.2. 2.ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem LMSVG eingeleitet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Unverbindliche Muster für Allgemeine Risikoausschlüsse (Art. 7 ARB) Schäden durch Atomenergie, genetische Veränderungen sowie elektromagnetische Felder und Infraschall Klausel zu Art. 7.1.3. ARB Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
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| 3. | Unverbindliche Muster für Spezielle Risikoausschlüsse Mangelnde geistige oder körperliche Eignung Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3. ARB) besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. Ankauf eines Folgefahrzeuges Klausel zu Art. 17.3. ARB Im Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4. ARB) besteht in Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Artikel 17.1.3. ARB kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Artikel 17.5.2. ARB. Motorsportliche Wettbewerbe Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) um im Lenker-Rechtsschutz (Art. 18 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs-fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Straf-Rechtsschutz Klausel zu Art. 19.3.2. ARB Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verteidigung in Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung. Klausel für Jagd und Fischerei Klausel zu Art. 19.3.2. ARB Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht im Privatbereich kein Versicherungsschutz für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten. Immaterielle Schäden Klausel zu Art. 19.3.2. ARB Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit. Kollektives Arbeitsrecht Klausel zu Art. 20.3. ARB Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art. 20 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht. Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz Klausel zu Art. 23.3.3. ARB Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verträge über Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt. Erwerb und Veräußerung Klausel zu Art. 24.3.3. ARB Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer. Akte der Hoheitsverwaltung und Grundbuchsangelegenheiten Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs- und Grundverkehrsangelegenheiten sowie in Zusammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten. Miteigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Ehescheidung, Rechte zwischen den Ehegatten und Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern Klausel zu Art. 25.3. ARB Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Die Bestimmungen dieser Klausel sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden. Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern Klausel zu Art. 25.3. ARB Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb von x Jahr(en) nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Vaterschaft und Unterhalt Klausel zu Art. 25.3. ARB Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. Streitigkeiten im Erbfall Klausel zu Art. 26.3. ARB Im Rechtsschutz für Erbrecht (Art. 26 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb von x Jahr(en) danach eingetreten ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||