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Neu Dokument-ID: 880341

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

ANHANG 1 Unverbindliche Muster für abweichende Vereinbarungen:

1.

Allgemein

Nachdeckung

Klausel

1.

In Erweiterung von Artikel 3.3. ARB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als x Jahr(e), max. aber x Jahr(e) nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht wird, soweit der Versicherungsfall in die ursprüngliche Vertragsdauer bei ... (Name VU) fällt.

2.

Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachdeckung im Rahmen und nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Eintrittes des jeweiligen Versicherungsfalles geltenden Vertragsbestimmungen und Versicherungssumme.

3.

Der Versicherer leistet für alle innerhalb der verlängerten Nachdeckungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt nur ...-mal die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung vereinbarte Versicherungssumme.

Selbstbehalt

Klausel

1.

Der Versicherungsnehmer trägt – außer in den Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes – von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von ... % der Schadenleistung, mindestens aber ... % der Versicherungssumme.

2.

Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen gem. Artikel 10.4. bzw. 10.5. ARB vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt sowie in allen Fällen, in denen beim Versicherer eine Interessenskollision entstanden ist (Artikel 10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem. Artikel 6 ARB voll.

Deckung im Ermittlungsverfahren

Klausel

Im Straf-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer über den gem. Artikel 17.2.2., 18.2.2. oder 19.2.2. ARB vereinbarten Versicherungsschutz hinaus Kosten im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage bis max. ... % der Versicherungssumme. In Fällen, in denen über den Versicherungsnehmer Untersuchungshaft verhängt wurde, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme, inklusive der Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger.

Deckung für LMSVG – Gegenproben

Klausel

Im Straf-Rechtsschutz gem. Art. 19.2. 2.ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem LMSVG eingeleitet wird.

2.

Unverbindliche Muster für Allgemeine Risikoausschlüsse (Art. 7 ARB)

Schäden durch Atomenergie, genetische Veränderungen sowie elektromagnetische Felder und Infraschall

Klausel zu Art. 7.1.3. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

-

Auswirkungen der Atomenergie;

-

genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;

-

Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall.

Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt.

Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Materialien

Klausel zu Art. 7.1.3. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind.

Bauherrnklausel

Klausel zu Art. 7.1.3. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

-

der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-nehmers befinden oder von ihm erworben werden;

-

der Planung derartiger Maßnahmen und

-

der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.

Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.

Vermögensveranlagungsausschluss

Klausel zu Art. 7.1.3. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz (BörseG, siehe Anhang) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.

Vermögensveranlagung – Rückeinschluss

Klausel zu Art. 7.1.3. ARB

Der Risikoausschluss der Vermögensveranlagung gemäß Klausel zu Art. 7.1.3. ARB gilt in Abweichung vom Risikoausschluss der Besondere Vertragsverhältnisse gemäß Klausel zu Art. 7.4. ARB, vierter Fall (Ausschluss für Versicherungsvertragsstreitigkeiten, falls vereinbart) nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen

-

in Produkte österreichischer Lebensversicherer,

-

in Produkte österreichischer Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie

-

in solche Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden.

Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.

Spiel- und Wettklausel

Klausel zu Art. 7.2.2. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen.

Besondere Rechtsgebiete

Klausel zu Art. 7.3. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des

-

Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;

-

Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;

-

Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;

-

Vergaberechtes;

-

Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;

-Disziplinarrechtes;
-Handelsvertreterrechtes.

Disziplinarverfahren bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen – Rückeinschluss

Klausel zu Art. 20.2.2. ARB

Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gemäß Art. 20.2.2. ARB besteht bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Disziplinarverfahren.

Besondere Vertragsverhältnisse

Klausel zu Art. 7.4. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

-

Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;

-

Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechsel-begebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;

-

Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;

-

Versicherungsverträgen.

Lebensgemeinschaftsklausel

Klausel zu Art. 7.5.5. ARB

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht.

3.

Unverbindliche Muster für Spezielle Risikoausschlüsse

Mangelnde geistige oder körperliche Eignung

Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB

Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3. ARB) besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.

Ankauf eines Folgefahrzeuges

Klausel zu Art. 17.3. ARB

Im Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4. ARB) besteht in Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Artikel 17.1.3. ARB kein Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Artikel 17.5.2. ARB.

Motorsportliche Wettbewerbe

Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB

Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) um im Lenker-Rechtsschutz (Art. 18 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs-fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Straf-Rechtsschutz

Klausel zu Art. 19.3.2. ARB

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verteidigung in Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung.

Klausel für Jagd und Fischerei

Klausel zu Art. 19.3.2. ARB

Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht im Privatbereich kein Versicherungsschutz für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten.

Immaterielle Schäden

Klausel zu Art. 19.3.2. ARB

Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von

Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.

Kollektives Arbeitsrecht

Klausel zu Art. 20.3. ARB

Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art. 20 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.

Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz

Klausel zu Art. 23.3.3. ARB

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verträge über Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt.

Erwerb und Veräußerung

Klausel zu Art. 24.3.3. ARB

Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.

Akte der Hoheitsverwaltung und Grundbuchsangelegenheiten

Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB

Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs- und Grundverkehrsangelegenheiten sowie in Zusammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten.

Miteigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte

Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB

Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.

zwischen Miteigentümern des in der Polizze bezeichneten Objektes;

2.

zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.

Ehescheidung, Rechte zwischen den Ehegatten und Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern

Klausel zu Art. 25.3. ARB

Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.

in Ehescheidungssachen;

2.

den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über

2.1.

die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,

2.2.

die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den Unterhalt,

wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.

In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.

Die Bestimmungen dieser Klausel sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.

Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern

Klausel zu Art. 25.3. ARB

Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb von x Jahr(en) nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist

In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.

Vaterschaft und Unterhalt

Klausel zu Art. 25.3. ARB

Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

Streitigkeiten im Erbfall Klausel zu Art. 26.3. ARB

Im Rechtsschutz für Erbrecht (Art. 26 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb von x Jahr(en) danach eingetreten ist.